Angebote, News
und Jobs
Alles über unsere Zusatzangebote
aktuelle News
aktuelle News
Angebote
Persönliche Handling Beratungsstunde
Sie sind Eltern geworden?
Sie sind Eltern geworden?
Sie sind Eltern geworden?
HERZLICHEN GLÜCKWUNSCH!
Wir bieten Ihnen eine 30-minütige Beratungsstunde, wenn Sie mehr über die kindliche Entwicklung erfahren wollen oder unsicher sind, da alles neu für Sie ist! Wir zeigen Ihnen z.B. wie Sie Ihr Kind hoch nehmen und tragen können, um es bei der Entwicklung seiner motorischen Fähigkeiten zu unterstützen! Wir haben für jedes Anliegen ein offenes Ohr und freuen uns Sie unterstützen und beraten zu können!
Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.
Wir bieten Ihnen eine 30-minütige Beratungsstunde, wenn Sie mehr über die kindliche Entwicklung erfahren wollen oder unsicher sind, da alles neu für Sie ist! Wir zeigen Ihnen z.B. wie Sie Ihr Kind hoch nehmen und tragen können, um es bei der Entwicklung seiner motorischen Fähigkeiten zu unterstützen! Wir haben für jedes Anliegen ein offenes Ohr und freuen uns Sie unterstützen und beraten zu können!
Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.
Persönliche Basic-Bonding Beratungsstunde
Basic-Bonding
Basic-Bonding
Basic-Bonding
Basic-Bonding ist für Eltern, die sich mehr Sicherheit im Umgang mit ihrem unruhigen oder oft schreiendem Baby wünschen.
Sie werden begleitet, um eine verstehende Kommunikation mit ihrem Baby zu entwickeln. Sie werden handlungsfähig bleiben durch achtsame, wohlwollende Selbstbeobachtung.
Sie lernen eine bindungsstärkende und sicherheitsgebende Verbindung zu ihrem Baby zu halten.
„Wer gut bei sich ist, kann Andere besser halten"
Diese Arbeit mit Eltern basiert auf jahrzehntelanger Bindungsforschung und wurde von dem Diplom-Psychologen Thomas Harms entwickelt.
Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.
Sie werden begleitet, um eine verstehende Kommunikation mit ihrem Baby zu entwickeln. Sie werden handlungsfähig bleiben durch achtsame, wohlwollende Selbstbeobachtung.
Sie lernen eine bindungsstärkende und sicherheitsgebende Verbindung zu ihrem Baby zu halten.
„Wer gut bei sich ist, kann Andere besser halten"
Diese Arbeit mit Eltern basiert auf jahrzehntelanger Bindungsforschung und wurde von dem Diplom-Psychologen Thomas Harms entwickelt.
Die Gebühr ist nicht erstattungsfähig.
Sabine Grünsfelder arbeitet auch als Heilpraktikerin mit Osteopathie, CranioSacral Therapie, Traumatherapie (SE) in eigener Praxis, siehe unter: Somatic Experiencing
Jobs
Zum nächstmöglichen Termin suchen wir in Teilzeit eine/n Kollegin/en (m/w/d) mit Bobath-Kinderzertifikat.
News
Vielen Dank für Ihre Teilnahme an unserer Umfrage! Wir freuen uns sehr über Ihr positives Feedback und sind dankbar für Ihre wertvolle Unterstützung. Ihre Zufriedenheit ist unser größtes Anliegen, und Ihr Lob motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Dank Ihrer Rückmeldungen können wir unsere Therapien weiter verbessern und Ihnen die bestmögliche physiotherapeutische Betreuung bieten.
Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Zeit!
Herzlichen Dank für Ihr Vertrauen und Ihre Zeit!
Hinweise zu Gebühren / Privatpatienten
Wie bei den Ärzten gibt es auch für den Heilmittelbereich eine allgemein verbindliche Gebührenordnung: GebüTH = Gebührenordnung für Therapeuten. Aufgrund dieser werden die Preise zwischen Privatpatient und Therapeut (Praxis) frei vereinbart und mit dem Behandlungsvertrag festgelegt. Die Preisbildung orientiert sich bundesweit an der Preisgestaltung der Ärzte.
Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen -VDAK- als Grundlage herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert. Meist liegt dieser Faktor zwischen dem 1,8 fachen für technische Anwendungen und dem 2,3 fachen für aktive Leistungen des Ausgangsatzes.
Das Amtsgericht Hamburg spricht sich in einem Urteil dafür aus, dass das 2,3 fache des VDAK-Satzes eine übliche Vergütung ist.
Leider kommt es immer wieder zu Kürzungen von privaten Krankenversicherungen! Die Versicherer berufen sich darauf, dass die Honorare nicht angemessen wären. Manche akzeptieren nur die Beihilfesätze des öffentlichen Dienstes, obwohl das Bundesministerium des Inneren diese nicht als kostendeckend erachtet. Dabei verkennen die Versicherer die Rechtslage!
Nachdem sie einen Honorarvertrag mit uns geschlossen haben, kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht üblich.
Laut § 623 2 BGB stellt sich die Frage der Üblichkeit nur, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung geschlossen, gilt diese vorrangig!
REICHEN SIE DAHER MIT IHREM ERSTATTUNGSANTRAG AN IHRE KRANKENVERSICHERUNG NEBEN DER ÄRZTLICHEN VERORDNUNG UND UNSERER RECHNUNG DIE VERGÜTUNGSVEREINBARUNG MIT EIN!
Urteile die unsere Auffassung stützen und die sie bei ihrer Krankenversicherung angeben sollten:
AG Hamburg (AZ:11 C 14/94)
LG Würzburg 13.02.2002 (AZ:42 S 1364 /01)
LG Köln 20.07.2005 (AZ: 26 O 225/04)
OLG Köln 26.04.2006 (AZ: 5 U 147/05)
LG Düsseldorf, 04.05.05 (AZ: 12 O 192/04)
OLG Düsseldorf, 18.05.2006 (AZ: I-6 U 116/05)
AG Hamburg 10.10.2007 (20 A C 28/07)
Ein kurzes Schreiben eines Anwaltes an ihre Versicherungsgesellschaft sollte reichen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, wenn sich das Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen befindet und das 2,3 fache des VDAK Satzes nicht übersteigt!
Falls sie von ihrer Krankenversicherung einen negativen Bescheid bekommen haben, können sie auf der folgenden Webseite www.privatpreise.de Musterbriefe einsehen und downloaden!
Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen -VDAK- als Grundlage herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert. Meist liegt dieser Faktor zwischen dem 1,8 fachen für technische Anwendungen und dem 2,3 fachen für aktive Leistungen des Ausgangsatzes.
Das Amtsgericht Hamburg spricht sich in einem Urteil dafür aus, dass das 2,3 fache des VDAK-Satzes eine übliche Vergütung ist.
Leider kommt es immer wieder zu Kürzungen von privaten Krankenversicherungen! Die Versicherer berufen sich darauf, dass die Honorare nicht angemessen wären. Manche akzeptieren nur die Beihilfesätze des öffentlichen Dienstes, obwohl das Bundesministerium des Inneren diese nicht als kostendeckend erachtet. Dabei verkennen die Versicherer die Rechtslage!
Nachdem sie einen Honorarvertrag mit uns geschlossen haben, kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht üblich.
Laut § 623 2 BGB stellt sich die Frage der Üblichkeit nur, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde. Ist eine Honorarvereinbarung geschlossen, gilt diese vorrangig!
REICHEN SIE DAHER MIT IHREM ERSTATTUNGSANTRAG AN IHRE KRANKENVERSICHERUNG NEBEN DER ÄRZTLICHEN VERORDNUNG UND UNSERER RECHNUNG DIE VERGÜTUNGSVEREINBARUNG MIT EIN!
Urteile die unsere Auffassung stützen und die sie bei ihrer Krankenversicherung angeben sollten:
AG Hamburg (AZ:11 C 14/94)
LG Würzburg 13.02.2002 (AZ:42 S 1364 /01)
LG Köln 20.07.2005 (AZ: 26 O 225/04)
OLG Köln 26.04.2006 (AZ: 5 U 147/05)
LG Düsseldorf, 04.05.05 (AZ: 12 O 192/04)
OLG Düsseldorf, 18.05.2006 (AZ: I-6 U 116/05)
AG Hamburg 10.10.2007 (20 A C 28/07)
Ein kurzes Schreiben eines Anwaltes an ihre Versicherungsgesellschaft sollte reichen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, wenn sich das Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen befindet und das 2,3 fache des VDAK Satzes nicht übersteigt!
Falls sie von ihrer Krankenversicherung einen negativen Bescheid bekommen haben, können sie auf der folgenden Webseite www.privatpreise.de Musterbriefe einsehen und downloaden!