Wie bei den Ärzten gibt es auch für den Heilmittelbereich eine allgemein verbindliche Gebührenordnung: GebüTH = Gebührenordnung für Therapeuten.
Aufgrund dieser werden die Preise zwischen Privatpatient und Therapeut (Praxis) frei vereinbart und mit dem Behandlungsvertrag festgelegt! Die Preisbildung orientiert sich bundesweit an der Preisgestaltung der Ärzte!
Dabei werden die Tarife der Ersatzkassen -VDAK- als Grundlage herangezogen und mit verschiedenen Faktoren multipliziert. Meist liegt dieser Faktor zwischen dem 1,8 fachen für technische Anwendungen und dem 2,3 fachen für aktive Leistungen des Ausgangsatzes.
Das Amtsgericht Hamburg spricht sich in einem Urteil dafür aus, dass das 2,3 fache des VDAK-Satzes eine übliche Vergütung ist.
Leider kommt es immer wieder zu Kürzungen von privaten Krankenversicherungen! Die Versicherer berufen sich darauf, dass die Honorare nicht angemessen wären. Manche akzeptieren nur die Beihilfesätze des öffentlichen Dienstes, obwohl das Bundesministerium des Inneren diese nicht als kostendeckend erachtet. Dabei verkennen die Versicherer die Rechtslage!
Nachdem sie einen Honorarvertrag mit uns geschlossen haben, kann die Krankenversicherung nicht einwenden, die vereinbarten Honorare seien nicht üblich.
Laut § 623 2 BGB stellt sich die Frage der Üblichkeit nur, wenn keine Honorarvereinbarung getroffen wurde.
Ist eine Honorarvereinbarung geschlossen, gilt diese vorrangig!
REICHEN SIE DAHER MIT IHREM ERSTATTUNSANTRAG AN IHRE KRANKENVERSICHERUNG NEBEN DER ÄRZTLICHEN VERORDNUNG UND UNSERER RECHNUNG DIE VERGÜTUNGSVEREINBARUNG MIT EIN!
Urteile die unsere Auffassung stützen und die sie bei ihrer Krankenversicherung angeben sollten:
AG Hamburg (AZ:11 C 14/94)
LG Würzburg 13.02.2002 (AZ:42 S 1364 /01)
LG Köln 20.07.2005 (AZ: 26 O 225/04)
OLG Köln 26.04.2006 (AZ: 5 U 147/05)
LG Düsseldorf, 04.05.05 (AZ: 12 O 192/04)
OLG Düsseldorf, 18.05.2006 (AZ: I-6 U 116/05)
AG Hamburg 10.10.2007 (20 A C 28/07)
Ein kurzes Schreiben eines Anwaltes an ihre Versicherungsgesellschaft sollte reichen, diese zur vollen Erstattung zu veranlassen, wenn sich das Behandlungshonorar in einem angemessenen Rahmen befindet und das 2,3 fache des VDAK Satzes nicht übersteigt!
Falls sie von ihrer Krankenversicherung einen negativen Bescheid bekommen haben, können sie auf der folgenden Webseite
www.privatpreise.de Musterbriefe einsehen und downloaden!